Entschädigungen, Beiträge und Erklärungen über Leistungen
Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber müssen sich vor der Tätigkeit auf der Plattform registrieren.
Leistungen und Vergütungen müssen gemeldet werden, bevor der Auftragnehmer seine Tätigkeit aufnimmt und frühestens einen Monat vor deren Beginn.
Ja, innerhalb des Rahmens, der durch die Regelung zur Amateurkunstvergütung festgelegt wird.
Ja, sie können unter dieser Regelung gemeldet werden, weil sie zur Schaffung oder Aufführung eines künstlerischen Werks beitragen und sich als notwendig erweisen, um das erwartete künstlerische Ergebnis zu erzielen.
Eine Leistung, die vor Mitternacht begonnen hat und darüber hinaus fortgesetzt wird, zählt als ein Tag.
Wenn der Tagesbetrag oder die Anzahl der geleisteten Tage des Künstlers überschritten werden, muss der Auftraggeber, der den Künstler zu diesem Zeitpunkt beschäftigt, ihn oder sie beim LSS als gewöhnlichen Arbeitnehmer anmelden. Jede Meldung, die den Höchstbetrag und/oder die zulässige Anzahl von Tagen überschreitet, wird vom Onlinedienst abgelehnt.
Ja. Der bereits gewährte Gesamtbetrag und die eventuell fälligen Beiträge bleiben über den Onlinedienst unter der Registerkarte „Beitrag“ jederzeit abrufbar. Außerdem wird bei der Eingabe einer Meldung eine informative Nachricht angezeigt, wenn die Meldung zu einer Überschreitung der Obergrenze führt.
Der Beitrag von 5 % wird auf alle Leistungen fällig, wenn der Gesamtbetrag der Amateurkunstvergütungen, die auf der Grundlage eines Kalenderjahres von einem Auftraggeber gewährt werden, 551,56 € übersteigt.
Ihre Situation ist über den Onlinedienst jederzeit abrufbar. Das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS) teilt Ihnen den zu zahlenden Beitrag spätestens am fünften Tag des zweiten Monats nach dem abgelaufenen Kalenderjahr mit.
Sie erhalten eine Rechnung über die eBox oder per Post, wenn Ihre eBox nicht aktiviert wurde.
Bei faktischen Vereinigungen ist der Adressat der Bürger, der die Vereinigung gegründet hat. Ihre Situation ist über den Onlinedienst jederzeit abrufbar.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den für das abgelaufene Kalenderjahr fälligen Solidaritätsbeitrag spätestens am letzten Tag des zweiten Monats, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, zu entrichten.
Um die Beträge zu bestimmen, die für die Reisekostenbeteiligung gelten, konsultieren Sie bitte die Tabelle auf der Seite Kosten in den Administrativen Anweisungen des Portals Unternehmen der Sozialen Sicherheit (auf Französisch).
Eine Fahrtkostenentschädigung kann vom Auftraggeber gewährt werden. Die Höhe der Entschädigung im Zusammenhang mit den Fahrtkosten ist auf 22,06 € pro Tag und Auftraggeber begrenzt und ergänzt die Pauschalvergütung. Sie wird in einem separaten Feld angegeben.
Ja, nur tatsächliche und nachweisbare Reisekosten sind zulässig. Die entstandenen Kosten müssen anhand konkreter Belege wie Rechnung, Kontrollabschnitt, Kassenzettel, Kilometerübersicht usw. nachgewiesen werden.
Nein, sie sind sowohl bei der Obergrenze als auch bei der Berechnung des Beitrags davon ausgeschlossen.
Die Summe der gemeldeten Vergütungen wird nach Auftraggeber verbucht. Wenn der Auftrag von einem Unternehmen kommt, wird die Summe per Unternehmensnummer berechnet. Eine Unterscheidung kann daher nur getroffen werden, wenn die betreffenden Abteilungen ihre eigene Unternehmensnummer haben.
Der Königliche Erlass, der die Modalitäten festlegt, liegt noch nicht vor.