Bedingungen
Jede natürliche oder juristische Person kann Auftraggeber sein und einen Künstler im Rahmen der Regelung zur Amateurkunstvergütung beauftragen.
Jede Person, die gegen Zahlung einer Vergütung von höchstens 77,22 € pro Tag an maximal 30 Tagen pro Jahr (alle Auftraggeber zusammengenommen) und an maximal 7 aufeinanderfolgenden Tagen für denselben Auftraggeber Leistungen künstlerischer Art erbringt.
Die Liste der als solche eingestuften Tätigkeiten wird von der Kunstarbeitskommission im Tätigkeitskataster festgelegt. Eine künstlerische Tätigkeit ist die Schaffung oder Ausführung eines künstlerischen Werks in den Bereichen audiovisuelle Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur, Schauspiel, Theater, Choreografie und Comics.
Künstlerisch-technische und unterstützende künstlerische Tätigkeiten sind von der Regelung zur Amateurkunstvergütung ausgeschlossen.
Nein, in der neuen Regelung zur Amateurkunstvergütung muss kein spezieller vorheriger Antrag bei der Kommission gestellt werden, um künstlerische Leistungen im Rahmen dieser Regelung erbringen zu können. Sie brauchen keine Künstlerkarte, sondern müssen sich nur im Onlinedienst als Auftragnehmer registrieren.
Ein ausländischer Künstler kann die Amateurkunstvergütung erhalten, wenn er über eine Sozialversicherungsnummer (ENSS) verfügt. Tatsächlich muss die Meldung auf der Grundlage der ENSS des Künstlers erfolgen.
Nein, die Amateurkunstvergütung gilt nur für künstlerische Leistungen, die in Belgien erbracht werden.
Ja, es gibt kein Mindestalter. Für Minderjährige unter 15 Jahren oder für Minderjährige, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, muss der Organisator der Aktivität jedoch eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beim FÖD Beschäftigung beantragt haben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Die Regelung der Kinderarbeit“ auf der Website des FÖD Beschäftigung (auf Französisch).
Nein, nach den derzeitigen Kriterien erfordert das Erbringen künstlerischer Leistungen im Rahmen der Regelung zur Amateurkunstvergütung nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine Versicherung für die Inanspruchnahme eines Künstlers im Rahmen der Regelung zur Amateurkunstvergütung abzuschließen.