Kunstarbeitsbescheinigung

Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die vorzeitig in Kraft treten, damit die Mitglieder der neuen Kunstarbeitskommission vor 2024 ernannt werden können.

Die Kunstarbeitsbescheinigung wird eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den verschiedenen Systemen sein, die spezielle Regeln für Kunstschaffende anwenden.

Beispiel:

  • Um nach unter Artickel 1bis arbeiten zu können, muss man eine Kunstarbeitsbescheinigung (in welcher Form auch immer) haben (oder mindestens einmal gehabt haben).
  • Für die Beantragung der Kunstarbeitsleistung (Beihilfe) ist eine Kunstarbeitsbescheinigung "Plus" oder "Starter" erforderlich.
  • Um die günstige Sozialversicherungsmaßnahme "Primostarter Künstler" in Anspruch nehmen zu können, muss der selbständige, hauptberufliche, beginnende Kunstschaffende, der diese Maßnahme beantragt, eine Kunstarbeitsbescheinigung (egal welche) besitzen.

Ja, dafür müssen Sie eine Kunstarbeitsbescheinigung (gewöhnlich, "Plus" oder "Starter") besitzen. 

  1. Sie füllen den Bescheinigungsantrag online auf der Online-Dienst Working in the Arts – Professional aus.
  2. Das Sekretariat prüft das Dossier.
  3. Wenn Dokumente/Informationen fehlen, kontaktiert das Sekretariat den Antragsteller und fordert diese an.
  4. Das Sekretariat erklärt den Antrag für vollständig und das Dossier wird an eine Kammer der Kommission verwiesen.
  5. Das Dossier wird durch die Kommission geprüft.
  6. In bestimmten Fällen kann die Kommission beschließen, Sie zu einem Gespräch einzuladen.
  7. In bestimmten Fällen wird das Dossier nicht nur an die beschränkte Kammer, sondern auch an die erweiterte Kammer weitergeleitet.

  8. Die Kommission trifft eine Entscheidung über die Verweigerung oder Gewährung einer Bescheinigung.